§ 32 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 32 ZVG (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)

§ 32 (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.