§ 33 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 2021-06-25

§ 33 EGGVG (Maßnahmen zur Kontaktsperre)

§ 33 (Maßnahmen zur Kontaktsperre)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

1Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. 2Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. 3§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.