§ 33 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr

§ 33 Überschreitung der Notwehr

StGB ( Strafgesetzbuch )

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.