§ 33 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 33 ZVG (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)

§ 33 (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.