§ 34 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 34 GewStDV Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

§ 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.