§ 35 a VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344 vom 2023-12-04

§ 35 a VwVfG Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

§ 35 a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.