§ 35 BVII
FNA: 2330-2-2
Fassung vom: 12.10.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I S. 2614 vom 23.11.2007

§ 35 BVII Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung

§ 35 Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

1In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. 2Die anderen Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.