§ 35 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 2021-07-07

§ 35 DVStB Berufsurkunde

§ 35 Berufsurkunde

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

1Die Berufsurkunde enthält 1. die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer, 2. Ort und Datum der Ausstellung, 3. Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers, 4. die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird, 5. Dienstsiegel und 6. Unterschrift. 2Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. 3Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.