§ 35 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 08.05.2024

§ 35 EEG2023 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt: 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen, 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage, b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, d) sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge, 3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und 4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion. (1 a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach: 1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die a) ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und b) insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, 2. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, 3. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, 4. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und 5. der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge. (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen. (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert. (4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36 e Absatz 1, § 37 e, § 39 e Absatz 1, § 39 g Absatz 5 Nummer 4 und § 39 j in Verbindung mit § 39 e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.