§ 358 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 358 HGB (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

§ 358 (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.