§ 36 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 36 KostO Einseitige Erklärungen und Verträge

§ 36 Einseitige Erklärungen und Verträge

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. (2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.