§ 37 d EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 37 d EEG2023 Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie 1. zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von a) im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung, b) im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung, c) im Jahr 2026 1 200 Megawatt zu installierender Leistung, d) im Jahr 2027 1 500 Megawatt zu installierender Leistung, e) im Jahr 2028 2 000 Megawatt zu installierender Leistung, f) im Jahr 2029 2 075 Megawatt zu installierender Leistung und 2. anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach § 28 a dieses Gesetzes erteilt. 2Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen. (2) 1Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. 2Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. 3Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 4Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. 5Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 6Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. (3) 1Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37 b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 2Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. 3Maßgeblich ist das nach § 28 a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. 4Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.