§ 374 (Vorschriften des BGB über Annahmeverzug des Käufers)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.