§ 383 b AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 383 b AO Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

§ 383 b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

AO ( Abgabenordnung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 80 a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen § 80 a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80 a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.