§ 4 Abs. 3 KStG

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

§ 4 Abs. 3 KStG

§ 4 Abs. 3 KStG stellt klar, dass zu den Betrieben gewerblicher Art auch die Einrichtungen gehören, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.