§ 4 EigZulG
FNA: 2330-30
Fassung vom: 26.03.1997
Außerkraft mit dem: 2005-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680 vom 2005-12-22

§ 4 EigZulG Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

1Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 2 Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.