§ 4 EUStBV
FNA: 611-10-14-4
Fassung vom: 11.08.1992
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096 vom 2020-12-21

§ 4 EUStBV Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

§ 4 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II der Verordnung erfaßten Einfuhren beschränkt. 2Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände (Artikel 51 der Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände 1. unentgeltlich eingeführt werden oder 2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung tätig wird.