§ 41 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 2021-07-07

§ 41 DVStB Anerkennungsurkunde

§ 41 Anerkennungsurkunde

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

1Die Anerkennungsurkunde enthält 1. die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer, 2. Ort und Datum der Anerkennung, 3. Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft, 4. die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft, 5. Dienstsiegel und 6. Unterschrift. 2Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.