§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
StPO ( Strafprozeßordnung )
1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
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