Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17
§ 42 m (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)
HWO ( Handwerksordnung )
Sofern die Umschulungsordnung (§ 42 j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42 k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.