§ 44 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 44 GmbHG Stellvertreter von Geschäftsführern

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.