§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
InvStG ( Investmentsteuergesetz )
§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.