§ 44 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73 vom 2023-03-14

§ 44 OWiG Bindung der Verwaltungsbehörde

§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.