§ 46 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 46 GBO (Eintragung eines Löschungsvermerks)

§ 46 (Eintragung eines Löschungsvermerks)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.