§ 5 SachBezV
FNA: 860-4-1-3-2alt0107
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3385 vom

§ 5 SachBezV Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung

§ 5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.