Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unternehmen die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung bietet.