§ 55 b GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 55 b GBO (Keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen)

§ 55 b (Keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. 2Das gleiche gilt im Falle des § 55 a.