§ 57 c GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 57 c GmbHG Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 57 c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). (2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist. (3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen. (4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57 d bis 57 o.