§ 57 g GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 57 g GmbHG Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

§ 57 g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57 f entsprechend anzuwenden.