§ 57 j GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 57 j GmbHG Verteilung der Geschäftsanteile

§ 57 j Verteilung der Geschäftsanteile

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.