§ 59 m BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 59 m BRAO Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

§ 59 m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend. (4) Die §§ 29 a und 30 sind entsprechend anzuwenden. (5) 1Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. 2Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29 a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.