§ 59 SGB I
FNA: 860-1
Fassung vom: 11.12.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 59 SGB I Ausschluß der Rechtsnachfolge

§ 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.