§ 6 GOAe
FNA: 2122-4
Fassung vom: 09.02.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320 vom 2001-12-04

§ 6 GOAe Gebühren für andere Leistungen

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. (2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.