§ 6 StDÜV
FNA: 610-1-14
Fassung vom: 28.01.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I S. 2131 vom 2011-11-01

§ 6 StDUeV Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

StDUeV ( Steuerdaten-Übermittlungsverordnung )

(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). (2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.