§ 606 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist

§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.