§ 61 c SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 61 c SGB XII Pflegegrade bei Kindern

§ 61 c Pflegegrade bei Kindern

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61 b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend. (2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte, 2. Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte, 3. Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte, 4. Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.