§ 63 a InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 63 a InvG Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

§ 63 a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

InvG ( Investmentgesetz )

1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen. 2Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45 a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45 b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45 b Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45 b Absatz 3 wirksam geworden sind. 3Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in 1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich verfügbar sind, und 2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden. 4§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.