§ 66 InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 66 InvG Immobilien-Sondervermögen

§ 66 Immobilien-Sondervermögen

InvG ( Investmentgesetz )

Für die Verwaltung von Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ergibt.