§ 66 UStDV
FNA: 611-10-14-1
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199 vom 2023-07-20

§ 66 UStDV Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.