§ 68 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 68 KostO Löschungen und Entlassung aus der Mithaft

§ 68 Löschungen und Entlassung aus der Mithaft

KostO ( Kostenordnung )

1Für jede Löschung wird die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr erhoben; für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft wird die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein würde. 2Mindestens wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.