§ 69 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 2022-09-16

§ 69 BetrVG Sprechstunden

§ 69 Sprechstunden

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

1In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. 3§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.