§ 69 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 69 GenG Eintragung in die Mitgliederliste

§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

In den Fällen der §§ 65 bis 67 a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67 b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.