§ 73 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 73 KostO Ablichtungen und Ausdrucke

§ 73 Ablichtungen und Ausdrucke

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus dem Grundbuch werden erhoben 1. für unbeglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 10 Euro; 2. für beglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 18 Euro. (2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch werden erhoben 1. für Ausdrucke eine Gebühr von 10 Euro; 2. für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 18 Euro. (3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von Ablichtungen nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird die Dokumentenpauschale nicht erhoben. (5) Für die Erteilung von Ablichtungen, Auskünften und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. (6) Für die Erteilung eines Ausdrucks aus einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.