§ 768 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 768 BGB Einreden des Bürgen

§ 768 Einreden des Bürgen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.