§ 79 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 79 ZVG (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)

§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.