§ 8 ArbZG
FNA: 8050-21
Fassung vom: 06.06.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334 vom 2020-12-22

§ 8 ArbZG Gefährliche Arbeiten

§ 8 Gefährliche Arbeiten

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.