§ 84 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 84 GmbHG Verletzung der Verlustanzeigepflicht

§ 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.