§ 84 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 84 SGB III Lehrgangskosten

§ 84 Lehrgangskosten

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich 1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, 2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie 3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. (2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn 1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist, 2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und 3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.