1Für Eintragungen in das Schiffsbauregister gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Eintragung des Schiffsbauwerks wird eine Gebühr nicht erhoben. 3Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.