§ 87 b GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 87 b GenG Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

§ 87 b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.